Verein der Freunde und Förderer des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt e. V.
Der Förderverein wurde am 29.05.2018 gegründet und am 11.07.2018 im Vereinsregister in Schweinfurt eingetragen. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Fakultät Maschinenbau der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt und des permanenten Wissenstransfers zwischen Studenten, Alumni, Vertretern der Wirtschaft und Lehrkräften im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Der Verein fördert gesellschaftliche und wissenschaftliche Veranstaltungen, gemeinsame Projekte, Fortbildungsreisen und Exkursionen. Dabei soll ein Netzwerk entstehen, das gute und nachhaltige Kontakte zwischen den Studierenden und den Lehrkräften mit der Industrie, Wirtschaft sowie Vereinen und Verbänden eröffnet und damit den Übergang vom Studium in den Beruf erleichtert.
Der Verein stellt weiterhin Mittel für Lehre, Forschung, Entwicklungsprojekte, Geräte, Personal und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung und würdigt herausragende technisch-wissenschaftliche Arbeiten mit einem Förderpreis.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der am 29.05.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: Verein der Freunde und Förderer des Maschinenbaus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt e.V.
- Der Verein ist unter der Nummer VR200713 in das Vereinsregister eingetragen und führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung den Zusatz "e. V.".
- Sitz des Vereins ist Schweinfurt.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Fakultät Maschinenbau der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt und des permanenten Wissenstransfers zwischen Studenten, Alumni, Vertretern der Wirtschaft und Lehrkräften im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Der Verein fördert gesellschaftliche und wissenschaftliche Veranstaltungen, gemeinsame Projekte, Fortbildungsreisen und Exkursionen. Dabei soll ein Netzwerk entstehen, das gute und nachhaltige Kontakte zwischen den Studierenden und den Lehrkräften mit der Industrie, Wirtschaft sowie Vereinen und Verbänden eröffnet und damit den Übergang der Absolventen in den Beruf erleichtert. Der Verein stellt weiterhin Mittel für Lehre, Forschung, Entwicklungsprojekte, Geräte, Personal und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
- Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Folgende Personen können Vereinsmitglieder werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, durch wirksamen Austritt gem. Abs. 3. oder mit dem Ausschluss gem. Abs. 4.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Schriftführer wird vom Vorstand benannt.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied
- vom Vorstand
- Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Das gilt nicht für Satzungsänderungen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht und sind auch zu einem Vorstandsamt wählbar.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart/Schatzmeister
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, soweit nicht die Ausschüsse selber entscheiden.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidatoren sind grundsätzlich der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgenden bezeichnete juristische Person:
Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Verwendung nach §2 (Zweck des Fördervereins) zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.11.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schweinfurt, den 28.11.2023
PDF-Version
Die Satzung kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest.
Als Mindestsatz gilt
- für Schüler/Auszubildende/Studenten ein Jahresbeitrag von 12 Euro,
- für Privatpersonen ein Jahresbeitrag von 24 Euro und
- für Firmen/Verbände/Vereine ein Jahresbeitrag von 120 Euro.
Der Vorstand würde sich freuen, wenn Sie sich zur Mitgliedschaft in unserem Förderverein entscheiden.
Das Antragsformular mit der Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag kann als PDF heruntergeladen werden.
Kontakt
Verein der Freunde und Förderer des Maschinenbaus
an der Technischen Hochschule
Würzburg-Schweinfurt e.V.
Fakultät Maschinenbau
Ignaz-Schön-Str. 11
97421 Schweinfurt
Telefon: +49 9721 940 9902
E-Mail: foerderverein.maschinenbau[at]thws.de
Impressum
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist der Verein der Freunde und Förderer des Maschinenbaus an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Rainer Nowak.